AGB der Logvocatus GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Bedingungen gelten für alle - auch künftigen - Verträge über Beratungs-, Planungs-, Organisations-, Programmier- und Wartungsleistungen.

1.2 Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) gelten nicht, auch wenn diesen im Einzelfall nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.

 

2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1 Gegenstand des Vertrags ist die Erbringung von Dienstleistungen durch den Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und nach dem Stand der Technik.

2.2 Einzelheiten des Auftrags, wie Aufgabenstellung, Vorgehensweise sowie Art und Umfang der Arbeitsleistungen ergeben sich aus dem Angebot des AN, wenn diese nicht in einem gesonderten schriftlichen Vertrag geregelt sind.

2.3 (1) Erkennt der AN, dass die Aufgabenstellung fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht realisierbar ist, teilt er dies unverzüglich schriftlich dem AG mit, der dann seinerseits unverzüglich über das weitere Vorgehen entscheidet.

(2) Der AN stellt in Abstimmung mit dem AG zu Beginn der Arbeiten einen schriftlichen Zeit- und Arbeitsplan auf, der bei Bedarf fortgeschrieben wird. Der AN unterrichtet den AG anhand dieses Plans auf dessen Wunsch regelmäßig über den Stand der Arbeiten.

 

3. Arbeitsort/Mitwirkung des AG

3.1 Die Dienstleistungen wird in dem Maße, wie dies für deren ordnungsgemäße Erbringung erforderlich ist, beim AG, sonst beim AN durchgeführt. Die Mitarbeiter des AN treten in diesem Falle in kein Arbeitsverhältnis zum AG. Der AN ist nach eigenem Ermessen jederzeit berechtigt, einen Mitarbeiter durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter zu ersetzen.

3.2 Der AG hat in seiner Betriebssphäre die notwendigen Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistungen zu schaffen und die erforderliche Infrastruktur, wie Arbeitsplätze, Arbeitsmittel, Telekommunikationsanbindung usw. kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch die Zur-Verfügung-Stellung geeigneter Mitarbeiter als Kontaktpersonen zur Unterstützung des AN. Soweit der AG mit den vorgenannten Mitwirkungshandlungen in Verzug gerät, hat er dem AN entstehende Wartezeiten auf Nachweis zu vergüten und darüber hinausgehende Schäden zu ersetzen.

3.3 Auf Verlangen des AN hat der AG die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner mündlichen Auskünfte und Erklärungen schriftlich zu bestätigen.

3.4 Vom AN im Rahmen des Auftrages gefertigte Analysen, Konzeptionen, Entwürfe, Modelle, Berichte, Pläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen usw. dürfen vom AG nur für seine eigenen Zwecke im vertraglich vereinbarten Umfang verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des AN Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese beim AN.

 

4. Vergütungen/Zahlungsbedingungen

4.1 (1) Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird das Entgelt für die Dienstleistungen des AN nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschließlich Reisezeiten (Zeithonorar) und der jeweils gültigen Preisliste des AN abgerechnet.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, hat der AN zusätzlich zu dem Zeithonorar Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Aufwendungen (Reise-, übernachtungskosten, Tagesspesen). Bei Reisen obliegt dem AN die Auswahl der Verkehrsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei der Nutzen für den AG im Vordergrund steht.

(3) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt die jeweils aktuelle Preisliste des AN. Bei Verträgen, die im letzten Quartal eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, gelten die vereinbarten Preise auch für das folgende Kalenderjahr.

(4) Änderungen der Honorarsätze hat der AN dem AG spätestens vier Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem diese gültig sein sollen, schriftlich anzuzeigen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so finden die neuen Honorarsätze nur für diejenigen Leistungen des AN Anwendung, die nach Ablauf von vier Wochen seit Bekanntgabe der geänderten Honorarsätze erbracht werden. Liegen die Honorarsätze um mehr als 10% über den bisher vereinbarten Honorarsätzen, so kann der AG den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der entsprechenden Mitteilung des AN mit einer weiteren Frist von zwei Wochen kündigen.

4.2 (1) Die gesetzliche Umsatzsteuer wird allen Preise hinzugerechnet und in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Alle Forderungen des AN sind ohne Abzüge innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungseingang zahlbar, wobei maßgeblich der Zahlungseingang beim AN ist.

(3) Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfaszilität der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Weitergehende Rechte bleiben davon unberührt.

4.3 Mehrere AG (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.

 

5. Termine/Fristen

5.1 Vom AN genannte Termine oder Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder bestätigt werden.

5.2 Die Einhaltung von Terminen oder Fristen setzt voraus, dass der AG seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt, insbesondere die vom AN erbetenen Informationen, Unterlagen usw. vorlegt und seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so werden die Termine/Fristen angemessen, mindestens aber um den Zeitraum der vom AG zu vertretenden Verzögerung, hinausgeschoben bzw. verlängert.

5.3 Höhere Gewalt, unabwendbare Umstände oder andere unvorhersehbare, schwerwiegende und unverschuldete Ereignisse, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung der Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse während eines bereits bestehenden Verzuges eintreten.

 

6. Haftung

6.1 (1) Der AN haftet für dem AG entstandene Schäden und für Fehler, die zu solchen Schäden führen, nur insoweit, als ihm selbst, seinen leitenden Angestellten oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haftet der AN für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihn selbst, seine leitenden Angestellten oder seine Erfüllungsgehilfen der Höhe nach unbeschränkt auf den vorhersehbaren typischen Schaden.

(2) Diese Haftungsbeschränkung gilt im Hinblick auf alle Schadenersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche. Sie schränkt jedoch eine gesetzlich zwingende Haftung für zugesicherte Eigenschaften, soweit die zugesicherten Eigenschaften den AG gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte, nicht ein.

6.2 Vertragliche Schadenersatzansprüche des AG gegen den AN verjähren längstens in einem Jahr nach Entstehung des Anspruchs, wenn keine kürzeren gesetzlichen Fristen bestehen.

 

7. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

7.1 Der AG kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgelegten Forderungen die Aufrechnung erklären.

7.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.

7.3 Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der AN an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem AG einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.

7.4 Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der AN alle Unterlagen herauszugeben, die der AG oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftverkehr zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen usw., sofern der AG die Originale erhalten hat.

7.5 Die Pflicht des AN zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen spätestens jedoch nach drei Jahren.

8. Geheimhaltung/Datenschutz

8.1 (1) AN und AG sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei erfolgen.

(2) Der AN und AG übernehmen es auf Wunsch der jeweils anderen Partei, alle von ihnen zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschriften zu verpflichten.

(3) Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf die Leistungserbringung beziehen, sowie für solche Informationen, die von der jeweils berechtigten Partei vorab schriftlich zur unbeschränkten Offenlegung freigegeben sind, aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung offen gelegt werden müssen, ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich zugänglich sind oder werden oder der Partei nachweislich schon bekannt sind, bevor die andere Partei sie an diese Partei weitergegeben hat und die nicht direkt oder indirekt unter Bruch einer Geheimhaltungsverpflichtung bekannt geworden sind.

8.2 Der AN ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen.

8.3 Der AN darf den Namen des AG in seine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Hinweise auf den AG als Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

8.4 Verletzt der AG die Geheimhaltungsverpflichtung, hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von EURO 50.000,- zu zahlen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

 

9. Abwerbungsklausel, Vertragsstrafe und Treuepflicht

9.1 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Anstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeiter/innen, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Desgleichen werden die Parteien Mitarbeiter/innen der anderen Partei nicht ermutigen, sich selbst bei der anderen Partei oder einem Dritten unter Aufkündigung ihres bisherigen Arbeits- oder sonstigen Dienstvertrages zu bewerben.

9.2 Desgleichen verpflichten sich die Parteien, keine Bewerbungen von Mitarbeiter/innen zu berücksichtigen, bei denen sich für die Partei aus den Bewerbungsunterlagen oder aus sonstigen Quellen erkennbar ergibt, dass diese zuvor für die andere Partei gearbeitet haben oder noch für sie arbeiten.

9.3 Verstößt eine Partei gegen ihre Verpflichtungen aus Ziffer 9.1 und/oder 9.2, verpflichtet sich diese Partei zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von EURO 50.000,- je Einzelfall. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

10. Sonstiges

10.1 Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem AN dürfen nur nach dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.

10.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.

10.3 Sind oder werden diese Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen sowie der Vertrag hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, unwirksame Bedingungen durch zulässige Regelungen zu ersetzen, die den unwirksamen Bedingungen inhaltlich wirtschaftlich am nächsten kommen.

10.4 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt deutsches Recht.

10.5 Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des AN. Der AN ist jedoch auch berechtigt, am Gerichtsstand des AG zu klagen.

Düsseldorf, 02. Januar 2009